email telefon

Die Zustimmung zur künstlichen Befruchtung der Partnerin kann für den Partner Unterhaltspflichten für das durch die künstliche Befruchtung entstehende Kind begründen

Die Zustimmung zur künstlichen Befruchtung der Partnerin kann für den Partner Unterhaltspflichten für das durch die künstliche Befruchtung entstehende Kind begründen - RAE-Stefan-Koenig
Verwandte in gerader Linie sind nach § 1601 BGB verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Neben dieser gesetzlichen Regelung gibt es jedoch auch Unterhaltsverpflichtungen aus anderen Gründen, wie der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 23.09.2015 entschieden hat.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall unterhielten eine Frau und ein Mann über mehrere Jahre hinweg eine intime Beziehung, ohne in einem gemeinsamen Haushalt zusammen zu leben.

Da die Partnerin sich ein Kind wünschte und der Partner zeugungsunfähig war, führte der Hausarzt der Partnerin mit Zustimmung von deren Partner, der auch das Fremdsperma beschafft hatte, eine künstliche Befruchtung durch, die jedoch zunächst erfolglos blieb.

Bei Beginn dieser Behandlung hatte der Partner auf einem vom Hausarzt der Partnerin vorgelegten "Notfall-Vertretungsschein" handschriftlich folgendes vermerkt: "Hiermit erkläre ich, dass ich für alle Folgen einer eventuell auftretenden Schwangerschaft aufkommen und die Verantwortung übernehmen werde".

Nachdem der erste Versuch einer künstlichen Befruchtung erfolglos blieb, war schließlich eine weitere mit Zustimmung des Partners durchgeführte künstliche Befruchtung erfolgreich, so dass die Partnerin im weiteren Verlauf ein Kind zur Welt brachte.

Ihr Partner zahlte für das Kind zunächst Unterhalt, stellte dann jedoch die Unterhaltszahlungen ein, nachdem die Beziehung zu der Kindesmutter beendet war.

Weil keine verwandtschaftliche Beziehung zwischen dem vormaligen Partner der Kindesmutter und dem Kind besteht, ergibt sich eine Verpflichtung des vormaligen Partners zur Zahlung von Kindesunterhalt nicht aus dem Gesetz.

Der Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden, dass die beim Hausarzt abgegebene schriftliche Bestätigung des damaligen Partners, für alle Folgen der eventuell eintretenden Schwangerschaft einzutreten, als ein mit der Kindesmutter abgeschlossener Vertrag zu Gunsten des zu diesem Zeitpunkt noch ungeborenen Kindes anzusehen sei, der den damaligen Partner verpflichtet, quasi wie ein leiblicher Vater dem damals noch ungeborenen Kind zeitlich unbefristet zum Unterhalt verpflichtet zu sein.

Nach Ansicht des BGH ist eine derartige Verpflichtungserklärung des damaligen Partners auch formfrei möglich.

Der nicht eheliche Partner der Kindesmutter wird damit hinsichtlich seiner Unterhaltspflichten gegenüber dem Kinde mit einem Ehepartner gleichgestellt, der dem Wunsch der Ehefrau zur Entstehung einer Schwangerschaft durch künstliche Befruchtung zustimmt hat.

Von einer auf diese Weise begründeten Unterhaltsverpflichtung kann sich der vormalige Partner auch dann nicht mehr lösen, wenn die Beziehung zur Kindesmutter beendet ist; vielmehr kann die Einwilligung zur geplanten Schwangerschaft nur solange widerrufen werden, bis die künstliche Befruchtung erfolgreich war .

Insoweit empfiehlt es sich, sich vor Abgabe derartiger Erklärungen über deren Tragweite Klarheit zu verschaffen.

Sofern Sie zu diesem Thema oder zu anderen familienrechtlichen Themen weitergehende Informationen wünschen, nehmen Sie bitte unter der Telefon-Nr.: 0931/35477-0 oder über den Kontaktbutton Kontakt mit uns auf.


Eingestellt am 14.12.2015 von Stefan König
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)