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Rechtsanwalt Stefan König aus Würzburg berät zum Thema Unterhalt

Beim Unterhalt ist zunächst zu unterscheiden zwischen Kindes- und Ehegattenunterhalt, wobei die Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder gegenüber allen anderen Unterhaltsansprüchen bevorrechtigt sind. Der Unterhaltsanspruch entsteht in beiden Fällen ab dem Zeitpunkt der Trennung.

Rechtsanwalt Stefan König berät zum Thema Unterhalt
Kindesunterhalt kann derjenige Elternteil beanspruchen, bei dem das betreffende Kind nach der Trennung lebt, sofern dieses Kind noch minderjährig ist. Die Höhe des Kindesunterhaltes bemisst sich dabei nach der jeweils aktuellen Düsseldorfer Tabelle. Ab Volljährigkeit eines Kindes sind dann grundsätzlich beide Elternteile im Verhältnis ihrer jeweiligen Einkünfte diesem Kind zum Unterhalt verpflichtet.

Beim Ehegattenunterhalt ist zu unterscheiden zwischen dem sogenannten Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung und dem sich gegebenenfalls zeitlich anschließenden nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung.

Bei der Bemessung des Trennungsunterhaltes sind im ersten Trennungsjahr hinsichtlich der Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Partners im Grundsatz die ehelichen Lebensverhältnisse maßgebend; nach Ablauf des ersten Trennungsjahres kann sich unter Umständen eine Verpflichtung zur Ausweitung der bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeit für den unterhaltsberechtigten Ehepartner ergeben.

Ab Rechtskraft der Scheidung kann der unterhaltsberechtigte Ehepartner weiterhin Unterhalt in Würzburg beanspruchen, wenn er z.B. wegen der Erziehung gemeinsamer Kinder, wegen Krankheit oder aus anderen objektiv nachvollziehbaren Gründen an der Aufnahme einer angemessenen Vollzeiterwerbstätigkeit gehindert ist.

Unterhaltsansprüche geschiedener Ehepartner werden nach heutiger Rechtslage häufig zeitlich befristet und der Höhe nach beschränkt.

Einen Sonderfall stellt der Unterhaltsanspruch einer nicht ehelichen Mutter dar; dieser Unterhaltsanspruch ist im Regelfall zeitlich beschränkt auf die Dauer von drei Jahren ab Geburt des gemeinsamen Kindes; im Einzelfall kann jedoch aus kindbezogenen oder elternbezogenen Gründen auch nach Ablauf der 3-Jahresfrist weiterhin Unterhalt geschuldet sein.

Der Höhe nach hängt dieser Unterhaltsanspruch in erster Linie von der Lebensstellung der Kindesmutter vor der Geburt ab und in zweiter Linie von der Leistungsfähigkeit des Kindesvaters.

Die Klärung unterhaltsrechtlicher Fragen ist in jeder Hinsicht als kompliziert anzusehen und hat für beide Parteien häufig sehr weitreichende wirtschaftliche Folgen; infolge dessen empfiehlt es sich zur Klärung der damit verbundenen Fragen, frühzeitig die Dienste eines qualifizierten Fachanwaltes für Familienrecht aus Würzburg in Anspruch zu nehmen.

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