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Rentenanwartschaften, die im Zuge eines Ehescheidungsverfahrens auf den Ehepartner übertragen worden sind, können nach dessen Tod je nach Dauer des Rentenbezuges entweder vollständig oder zumindest anteilig zurückgeholt werden

Rentenanwartschaften, die im Zuge eines Ehescheidungsverfahrens auf den Ehepartner übertragen worden sind, können nach dessen Tod je nach Dauer des Rentenbezuges entweder vollständig oder zumindest anteilig zurückgeholt werden  - RAE-Stefan-Koenig
Sofern eine Ehe nicht von kurzer Dauer war oder falls die Durchführung des Versorgungsausgleiches nicht durch den Abschluss eines Ehevertrages ausgeschlossen worden ist, wird nach den in so weit maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften im Zuge eines Ehescheidungsverfahrens im Regelfall der Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften durchgeführt.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass sämtliche während der Ehe zeit erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehepartnern hälftig geteilt wer den, was nicht selten zu einer erheblichen Reduzierung der Rentenanwartschaften desjenigen Partners führt, der während der Ehezeit höhere Rentenanwartschaften erworben hat, als der andere Partner.

Ob wohl der Verlust von Rentenanwartschaften erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen für den davon betroffenen Partner haben kann, ist bei den davon betroffenen Personen weithin unbekannt, dass bei Tod des vormals ausgleichsberechtigten Ehepartners nach Abschluss des Scheidungsverfahrens die Möglichkeit besteht, die im Scheidungsverfahren auf den ausgleichsberechtigten Partner übertragenen Rentenanwartschaften wieder zurückzuholen.

Stirbt der ausgleichsberechtigte Partner, bevor er das Rentenalter er reicht hat, werden auf Antrag des ausgleichsverpflichteten Partners die im Ehescheidungsverfahren übertragenen Rentenanwartschaften in voller Höhe wie der auf den ausgleichsverpflichteten Partner zurückübertragen, wenn dieser einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger stellt.

Hat der ausgleichsberechtigte Partner zum Zeitpunkt seines Todes schon Altersrente bezogen, jedoch nicht länger als 36 Monate, hat der im Scheidungsverfahren ausgleichsverpflichtete Partner die Möglichkeit, ebenfalls durch schriftlichen Antrag gegenüber dem jeweiligen Rentenversicherungsträger die anteilige Rückübertragung der zum Zeitpunkt des Todes noch nicht verbrauchten Rentenanwartschaften zu beantragen.

Hat der verstorbene Ehepartner zum Zeitpunkt seines Todes bereits länger als 36 Monate Altersrente bezogen, kann ebenfalls ein Antrag auf anteilige Rückerstattung der im Zuge des Scheidungsverfahrens übertragenen Rentenanwartschaften gestellt wer den; in diesem Fall muss der Antrag allerdings gegen über dem zuständigen Familiengericht gestellt werden, welches dann nach Prüfung der Rechtslage bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung die dann noch unverbrauchten Rentenanwartschaften wieder auf den im Ehescheidungsverfahren ausgleichsverpflichteten Ehegatten über trägt.

Voraussetzung für die Rückübertragung von Rentenanwartschaften, die im Zuge des Ehescheidungsverfahrens auf den anderen Ehepartner übertragen worden sind, ist somit jeweils ein Antrag desjenigen Partners, der die Rückübertragung erreichen will; unterbleibt ein Antrag bei der zuständigen Stelle, profitiert somit ausschließlich der Rentenversicherungsträger vom Tod des im Ehescheidungsverfahrens ausgleichsberechtigten Ehepartners.

Sofern Sie zu diesem Thema oder zu anderen familienrechtlichen Themen weitergehenden Informationen wünschen, nehmen Sie bitte unter der Telefon-Nr.: 0931-354770 oder über den
Kontaktbutton Kontakt mit uns auf.



Eingestellt am 08.01.2020 von Stefan König
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