email telefon

Bundesverfassungsgericht hält die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum nachehelichen Unterhalt für verfassungwidrig

Bundesverfassungsgericht hält die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum nachehelichen Unterhalt für verfassungwidrig - RAE-Stefan-Koenig
Nach den gesetzlichen Vorschriften richtet sich der sogenannte Bedarf eines geschiedenen Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen; unter Bedarf ist dabei der Betrag zu verstehen, den der betroffene Ehegatte unter Einbeziehung seiner eigenen Einkünfte benötigt, um den ehelichen Standard in etwa beibehalten zu können.

Von diesem Bedarf ist das eigene Einkommen des Unterhaltsberechtigten abzuziehen, woraus sich der ungedeckte Bedarf des Unterhaltsberechtigten ergibt.

Ob dieser ungedeckte Bedarf dann vom Unterhaltspflichtigen zu zahlen ist, hängt davon ab, ob er - gegebenenfalls nach Abzug des vorrangigen Kindesunterhalts - unter Berücksichtigung des für ihn maßgeblichen Selbstbehaltes für den ungedeckten Bedarf des Unterhaltsberechtigten leistungsfähig ist.

Zu dieser Problematik wurde von der obergerichtlichen Rechtsprechung der sogenannte Halbteilungsgrundsatz entwickelt, der vereinfacht ausgedrückt bedeutet, dass dem Unterhaltsverpflichteten nach Abzug des Kindesunterhalts bei einem unterhaltsberechtigten Ehegatte die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens verbleiben muss.

In der heutigen Zeit ist zunehmend die Tendenz zu beobachten, dass geschiedene Ehegatten mit einem neuen Partner eine neue Familie gründen wollen und erneut heiraten.

Hierdurch entstehen Unterhaltsansprüche des neuen Ehepartners, die mit den schon bestehenden Unterhaltsansprüchen des geschiedenen Ehepartners in Einklang gebracht werden müssen.

Der Bundesgerichtshof als höchstes deutsches Zivilgericht hat für diese Problematik in den letzten Jahren den Begriff der "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse" entwickelt und daraus den Grundsatz abgeleitet, dass sich bei einer Zweitehe des Unterhaltspflichtigen dessen neue Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem zweiten Ehepartner auch auf die bereits bestehenden Unterhaltsansprüche des ersten Ehepartners des Unterhaltspflichtigen auswirken müssen.

Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof diese Problematik dadurch gelöst, dass er die sogenannte Dreiteilungsmethode eingeführt hat.

Diese Dreiteilungsmethode bedeutet, dass der Bedarf in der Weise ermittelt wird, dass nach Abzug des Kindesunterhalts die Einkünfte der beiden unterhaltsberechtigten Partner und des unterhaltsverpflichteten Partners zusammengerechnet und dann durch drei geteilt werden.

Von dem so ermittelten Bedarf sind dann jeweils die eigenen Einkünfte des unterhaltsberechtigten Partners abzuziehen, woraus sich der ungedeckte Bedarf ergibt.

Durch diese vom Bundesgerichtshof eingeführte neue Berechnungsweise haben sich Unterhaltsansprüche von geschiedenen Ehepartnern durch die erneute Verehelichung des unterhaltsverpflichteten Partners häufig verringert, was an nachfolgendem Beispiel erläutert werden soll:

Die erste Ehefrau verdient in unserem Beispiel EUR 1.000,00 netto, der Ehemann EUR 2.500,00 netto und die zweite Ehefrau EUR 700,00 netto, wobei eventuell bestehende Kindesunterhaltsansprüche bereits von diesen Einkünften abgezogen sind.

Wendet man bei diesen Einkommensverhältnissen die vom Bundesgerichtshof eingeführte Drittelmethode an, ergibt sich für jede dieser drei Personen ein Unterhaltsbedarf von EUR 1.400,00 (EUR 4.200,00 Gesamteinkommen geteilt durch 3).

Zieht man von diesem Bedarf das eigene Einkommen der ersten Ehefrau ab, ergibt sich für diese ein Unterhaltsanspruch in Höhe von EUR 400,00.

Stellt man hingegen für die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der ersten Ehefrau ausschließlich auf die ehelichen Lebensverhältnisse ab, d. h. auf die Einkünfte der ersten Ehefrau und des Ehemannes, entsteht bei der ersten Ehefrau ein Unterhaltsbedarf in Höhe von EUR 1.750,00 (Gesamteinkommen erste Ehefrau und Ehemann EUR 3.500,00 geteilt durch 2), so dass sich bei eigenen Einkünfte der ersten Ehefrau in Höhe von EUR 1.000,00 ein Unterhaltsanspruch in Höhe von EUR 750,00 ergibt.

Nachdem somit durch die vom Bundesgerichtshof eingeführte Drittelmethode bei einer erneuten Verehelichung des Unterhaltspflichtigen die Ehefrauen aus der ersten Ehe häufig Einbußen beim Ehegattenunterhalt hinnehmen mussten, hat das für die Wahrung der Grundrechte zuständige Bundesverfassungsgericht in dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes einen Verstoß gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit (Artikel 2, Abs. I Grundgesetz) der geschiedenen Ehefrau gesehen und diese Rechtsprechung deshalb für verfassungswidrig erklärt.

Ein weiterer Verfassungsverstoß dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird darin gesehen, dass für die vom Bundesgerichtshof durchgeführte Bedarfsermittlung (Dreiteilungs-methode) nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes keine gesetzliche Grundlage vorhanden war; Änderungen der Gesetzesinhalte sind nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes ausschließlich dem Gesetzgeber vorbehalten.

Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 25.01.2011 kann man deshalb durchaus als "Paukenschlag" bezeichnen, weil damit die gesamte bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bedarfsermittlung beim nachehelichen Unterhalt Makulatur ist.

Unterhaltsansprüche von geschiedenen Ehegatten sind ab sofort wieder auf Basis der ehelichen Lebensverhältnisse zu ermitteln; nach der Scheidung hinzugekommene neue Unterhaltsansprüche haben deshalb keinen Einfluss mehr auf den Bedarf des geschiedenen Ehepartners.

Profitieren werden von dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes deshalb ausschließlich unterhaltsberechtigte geschiedene Ehepartner; für den unterhaltspflichtigen Ehepartner und auch für seinen neuen Ehepartner werden in diesen Fällen zwangsläufig geringere Mittel zur Verfügung stehen.

Dieser Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes ist ab sofort von den jeweils zuständigen Gerichten zu beachten und stellt dabei einen Abänderungsgrund hinsichtlich bestehender Unterhaltstitel dar; rückwirkend kann jedoch unter Berufung auf diesen Beschluss kein höherer Unterhalt oder eine Nachzahlung von Fehlbeträgen gefordert werden.

Wenn Sie zu diesem Thema weitergehende Informationen benötigen, nehmen Sie bitte mit uns unter der Telefon-Nr. 0931 / 35477-0 oder per e-mail Kontakt auf.


Eingestellt am 05.04.2011 von Stefan König


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)