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Bundesgerichtshof ändert Rechtsprechung zum Anspruch eines Kindes auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt

Bundesgerichtshof ändert Rechtsprechung zum Anspruch eines Kindes auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt - RAE-Stefan-Koenig
Nach § 1610 BGB hat ein Kind gegenüber dem unterhaltsverpflichteten Elternteil Anspruch auf Unterhalt zur Erlangung einer angemessenen beruflichen Ausbildung.

Die Eltern schulden dem Kind dabei grundsätzlich die Ermöglichung einer den Begabungen des Kindes angemessenen Ausbildung.

Nicht selten wissen die Kinder nach der Beendigung der schulischen Ausbildung noch nicht, für welche berufliche Ausbildung sie sich entscheiden sollen.

Deshalb wird diesen Kindern von der Rechtsprechung nach der Beendigung der schulischen Ausbildung eine Orientierungsphase zugestanden, um ihnen eine Entscheidung für einen Beruf zu erleichtern und eine Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz zu ermöglichen.

Der maximale Zeitraum für eine derartige Orientierungsphase wurde nach der bislang maßgeblichen obergerichtlichen Rechtsprechung auf ca. ein Jahr veranschlagt.

In dem vom Bundesgerichtshof nunmehr am 03.07.2013 entschiedenen Fall hatte ein im Jahr 1989 geborenes Kind im Jahr 2007 die mittlere Reife mit einem Notendurchschnitt von 3,6 abgeschlossen.

Anschließend trat das Kind als ungelernte Kraft in verschiedene Beschäftigungsverhältnisse ein und leistete Praktika zum Teil in der Erwartung, auf diese Weise Zugang zu einem geeigneten Ausbildungsplatz zu erhalten; dadurch deckte das Kind seinen Unterhaltsbedarf in der Zeit von Juli 2007 bis Juli 2010 durch eigene Einkünfte selbst ab.

Im August 2010 begann die Tochter dann eine Ausbildung als Verkäuferin und begehrte von seinem Vater Ausbildungsunterhalt.

In der Entscheidung vom 03.07.2013 hat der Bundesgerichtshof nunmehr klargestellt, dass auch eine 3-jährige Verzögerung vor der Aufnahme einer Erstausbildung infolge zwischen-zeitlich geleisteter Praktika und ungelernter Tätigkeiten nicht zum Verlust des Anspruches des Kindes auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt gegenüber seinen Eltern führt.

Gerade Bewerber mit schwachen Schulabgangszeugnissen seien verstärkt darauf angewiesen, durch Motivation und durch Praktika nachgewiesenes Interesse überhaupt die Chance auf Erlangung einer Ausbildungsstelle zu erhalten.

Durch vorgeschaltete Berufsorientierungspraktika oder auch durch einschlägige praktische berufliche Tätigkeit könne nach Ansicht des Bundesgerichtshofes das an einer Ausbildungsstelle interessierte Kind seine Chancen auf Erhalt einer Ausbildungsstelle verbessern, so dass auch in derartigen Fällen die Eltern zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt verpflichtet sind.

Ob diese nunmehr auf drei Jahre ausgedehnte Orientierungsphase vor Antritt einer beruflichen Erstausbildung auch auf Fälle anwendbar ist, bei denen z. B. ein Kind nach bestandener Abiturprüfung erst nach drei Jahren Orientierungsphase mit diversen Praktika oder Auslandsaufenthalten ein Studium beginnt, hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung offen gelassen; dies dürfte nach meiner Einschätzung jedenfalls bei Studiengängen ohne Zulassungsbeschränkungen wohl nicht der Fall sein.

Wenn Sie zu diesem Thema weitergehende Informationen wünschen, nehmen Sie bitte unter der Telefonnummer 0931/354770 oder mit dem Kontaktbutton Kontakt mit uns auf.


Eingestellt am 22.07.2013 von Stefan König
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