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Zugewinn in Würzburg

Sofern Sie im Rahmen Ihrer Ehe keine anderweitige Regelung in einem Ehevertrag getroffen haben, leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Stefan König berät zum Thema Zugewinn
Dieser Güterstand bedeutet, dass im Falle der Durchführung des Zugewinnausgleichsverfahrens bei jedem Ehegatten isoliert berechnet wird, welchen Zugewinn (Differenz zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen) er zwischen dem Zeitpunkt der Eheschließung und dem Beginn des Scheidungsverfahrens tatsächlich erzielt hat.

Das bei Eheschließung vorhandene Vermögen wird dabei als Anfangsvermögen bezeichnet und das bei Beginn des Scheidungsverfahrens vorhandene Vermögen als Endvermögen.

Schenkungen oder Erbschaften, die einer der Ehepartner während der Ehezeit erhalten hat, werden im Grundsatz dessen Anfangsvermögen zugerechnet.

Derjenige Ehepartner, der dann bei Beginn des Scheidungsverfahrens einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, als der andere Ehepartner, ist schließlich im Wege des Zugewinnausgleichs verpflichtet, 50 % des Differenzbetrages an den anderen Ehepartner auszuzahlen.

Wird der Zugewinnausgleichsanspruch im Rahmen der Ehescheidung geltend gemacht, ist der Ausgleichsbetrag mit Rechtskraft des Beschlusses über Ehescheidung sofort in voller Höhe zur Zahlung fällig; dies kann je nach Höhe dieses Anspruchs zu erheblichen Liquiditätsproblemen des Partners führen, der ausgleichspflichtig ist.

Seit dem Inkrafttreten der sogenannten Güterrechtsreform zum 01.09.2009 ist in Abweichung zur früheren Rechtslage auch der Abbau der bei Eheschließung bei einem Partner vorhandenen Schulden während der Ehezeit grundsätzlich als Zugewinn anzusehen.

Außerdem wurde die beiderseits bestehende Verpflichtung zur gegenseitigen Auskunftserteilung erheblich erweitert, um die Gefahr von Vermögensverschiebungen nach der Trennung einzudämmen.

Falls Sie in Ihrer Ehe von den gesetzlich vorgesehenen Regelungen des Zugewinnausgleichs abweichen wollen, gibt es im Rahmen einer individuellen vertraglichen Lösung vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, über die ich Sie als Ihr Fachanwalt für Familienrecht aus Würzburg im Rahmen eines Beratungsgespräches gerne aufklären kann.