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Scheidung in Würzburg

Sofern Sie sich zur Trennung von Ihrem Partner entschieden haben oder sofern Sie mit dem von Ihrem Partner getroffenen Entschluss zur Trennung konfrontiert werden, sollten Sie in einem möglichst frühen Stadium die Dienste eines qualifizierten Fachanwalts für Familienrecht zur Regelung der mit Trennung und Scheidung verbundenen Problembereiche in Anspruch nehmen.

Zum Ablauf des Scheidungsverfahrens ist auszuführen, dass Voraussetzung für die Einleitung dieses Verfahrens grundsätzlich der Ablauf des Trennungsjahres ist.

Rechtsanwalt Stefan König hilft Ihnen bei Scheidung
Wichtig ist dabei zunächst, den Vollzug der Trennung vom Partner zu dokumentieren, weil der konkrete Trennungszeitpunkt sowohl Ausgangspunkt für den Anspruch auf Trennungs- und gegebenenfalls Kindesunterhalt ist, als auch ein wichtiger Faktor zur Feststellung und Sicherung der Ausgleichsforderung hinsichtlich des während der Ehezeit erworbenen Vermögens (Zugewinnausgleich).

Es empfiehlt sich in dieser Phase, die vorhandenen bzw. erreichbaren Unterlagen über einseitige oder gemeinsame Vermögenswerte zu sichten, um sich einen fundierten Überblick über die vermögensrechtliche Situation schaffen zu können.

Zur Klärung der unterhaltsrechtlichen Lage während der Trennung ist dann die Auswertung der beiderseits vorhandenen Unterlagen zu den jeweils vorhandenen Einkünften vorzunehmen, wobei diesbezüglich ein gegenseitiger Auskunftsanspruch besteht.

Abgesehen von der Klärung von vermögensrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Fragestellungen ist in der Phase der Trennung die persönliche Betreuung der gemeinsamen Kinder von besonderer Bedeutung, damit diese von der Trennungsentscheidung der Eltern in ihrer persönlichen Entwicklung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

Im Regelfall bleibt es nach der Trennung und auch nach der Scheidung bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Das Ehescheidungsverfahren kann dann kurz vor Ablauf des Trennungsjahres eingeleitet werden, wobei der Scheidungsantrag nur durch einen Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden kann.

Sobald sich ein Ehepartner nach der Trennung anwaltlich vertreten lässt, sollte sich grundsätzlich auch der andere Ehepartner anwaltlich vertreten lassen, damit er bei der Gestaltung der Trennungsfolgen keine Nachteile erleidet.

Sofern es beiden Partnern gelingt, die nach der Trennung zu regelnden Bereiche einvernehmlich außergerichtlich zu gestalten, kann das Ehescheidungsverfahren in diesen Ausnahmefällen auch nur mit einem Rechtsanwalt durchgeführt werden, der dann allerdings im Ehescheidungsverfahren ausschließlich die Antragstellerin bzw. den Antragsteller vertreten kann; in diesem Fall kann der Ehepartner, der auf die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts verzichtet, im Ehescheidungsverfahren keine eigenen Anträge stellen.
Die Kosten des Ehescheidungsverfahrens werden im Regelfall gegeneinander aufgehoben, was bedeutet, dass die anfallenden Gerichtskosten hälftig geteilt werden und dass jede Partei die Kosten des von ihr beauftragten anwaltlichen Vertreters in voller Höhe zu tragen hat.

Sofern ein Partner aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage ist, die im jeweiligen gerichtlichen Verfahren anfallenden Kosten selbst zu tragen, kann in diesem Fall Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt werden, so dass bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe die Staatskasse die anfallenden Verfahrenskosten der antragstellenden Partei trägt.

Die Höhe der anfallenden Kosten richtet sich dabei nach dem sogenannten Streitwert.

Sofern Sie mich mit Ihrer anwaltlichen Vertretung beauftragen, werde ich Ihnen auf Wunsch vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens genau darlegen, welche gerichtlichen und außergerichtliche Kosten auf Sie bei Einleitung des gerichtlichen Verfahrens voraussichtlich zukommen werden.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 12.05.2011 können die Ihnen entstehenden Kosten eines familiengerichtlichen Verfahrens im Regelfall auch steuerlich als sogenannte außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend gemacht werden.

Falls sich der mir erteilte Auftrag zunächst auf die Durchführung von einem oder mehreren Beratungsgesprächen beschränkt, werde ich Ihnen in diesem Fall auf Wunsch vorab verbindlich mitteilen, mit welchen Kosten Sie bei dieser Art der Beauftragung rechnen müssen; die Kosten einer familienrechtlichen Erstberatung in meiner Kanzlei werden einen Betrag von EUR 120,00 brutto nicht übersteigen, wobei diese Beratungskosten dann gegebenenfalls auf nachfolgend anfallende Gebühren im Falle einer weitergehenden Beauftragung angerechnet werden können.

Wir vertreten Sie nicht nur in der Region Würzburg, sondern im gesamten Bundesgebiet.

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