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Zuweisung eines Hundes nach Trennung oder Scheidung

Zuweisung eines Hundes nach Trennung oder Scheidung - RAE-Stefan-Koenig
Der Streit von Ehe- oder Lebenspartnern um den Aufenthalt gemeinsamer Kinder oder um den Umgang mit den Kindern ist bei einer nicht unerheblichen Anzahl von Trennungen und/oder Scheidungen zu beobachten.

Kürzlich hatte sich jedoch das Oberlandesgericht Stuttgart in einer Entscheidung vom 16.04.2019 mit dem Streit von vormaligen Ehepartnern um Herausgabe eines bereits vor Eheschließung angeschafften Hundes zu befassen.

Das OLG Stuttgart hat in seiner Entscheidung zunächst darauf hingewiesen, dass Tiere nach § 90 a BGB keine Sachen im rechtlichen Sinne sind; auf sie sind jedoch die für Sachen geltenden rechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Die Zuweisung eines Haustieres nach der Scheidung richtet sich somit rechtlich nach den für Haushaltsgegenstände geltenden gesetzlichen Vorschriften.

Wenn ein Partner vom anderen Partner somit nach der Trennung/Scheidung die Herausgabe eines Haustieres fordert, muss er zunächst nachweisen, dass er Eigentümer des Haustieres ist.

Gelingt dies nicht, scheidet der Herausgabeanspruch nach Ansicht des OLG Stuttgart selbst dann aus, wenn sich der Partner, der die Herausgabe des Haustieres fordert, vor der Trennung um das Haustier wie um ein Kind gekümmert haben will.

Wenn ein Haustier von beiden ehemaligen Partnern gemeinsam angeschafft worden ist, gilt nach der zitierten Entscheidung im Regelfall der Kontinuitätsgrundsatz; wenn sich somit das Haustier nach der Trennung der beiden Partner über einen längeren Zeitraum im Haushalt eines Partners aufgehalten hat, kann der andere vormalige Partner bei bestehenden Miteigentum nicht mehr die Herausgabe des Haustieres an sich durchsetzen.

Ob abgesehen vom Herausgabeanspruch auch ein Anspruch des aus dem vormals gemeinsamen Haushalt ausgezogenen Partners auf Umgang mit dem vormals gemeinsam betreuten Haustier besteht, wird von der vorliegenden Rechtsprechung bislang nicht einheitlich beurteilt; überwiegend wird ein Umgangsrecht mit einem Haustier verneint.

Insoweit besteht auch in diesem Punkt ein grundlegender Unterschied zum Anspruch eines Elternteiles auf Umgang mit seinem Kind.

Sofern Sie zu diesem Thema oder zu anderen familienrechtlichen Themen weitergehende Informationen wünschen, nehmen Sie bitte unter der Telefonnr.: 0931 354770 oder dem Kontaktbutton Kontakt mit uns auf.



Eingestellt am 23.07.2019 von Stefan König
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