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Rechte und Pflichten beim Umgang mit dem minderjährigen Kind nach Trennung der Eltern

Rechte und Pflichten beim Umgang mit dem minderjährigen Kind nach Trennung der Eltern - RAE-Stefan-Koenig
Trennen sich die Eltern eines minderjährigen Kindes, kommt es nicht selten zu Streitigkeiten zwischen den Eltern darüber, in welchem Umfang der Elternteil, der nach der Trennung der Eltern das minderjährige Kind nicht betreut, Umgang mit seinem Kind haben kann.

Die entsprechende gesetzliche Regelung findet sich in § 1684 BGB, wo festgelegt ist, dass jeder Elternteil zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet und berechtigt ist.

Die sich aus dieser gesetzlichen Vorschrift ergebende Verpflichtung wird häufig in dem Sinne verstanden, dass derjenige Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, verpflichtet ist, dem anderen Elternteil Umgang mit dem gemeinsamen Kind zu ermöglichen, weil es nach allgemeiner Meinung dem Kindeswohl förderlich ist, wenn das minderjährige Kind auch nach der Trennung der Eltern den Kontakt zu dem Elternteil nicht verliert, bei dem es nicht lebt.

In der familienrechtlichen Praxis wird die Ermöglichung von Umgang mit dem minderjährigen Kind leider nicht selten von anderen Interessen oder Konflikten zwischen den Elternteilen überlagert, was zur Folge haben kann, dass die Gewährung von Umgang in den Fällen eingeschränkt oder mitunter sogar von dem Elternteil verhindert wird, bei dem das minderjährige Kind lebt, z. B. weil dieser Elternteil sich finanziell vom anderen Elternteil übervorteilt fühlt, oder auch weil dieser Elternteil die Trennungsentscheidung des anderen Elternteils nicht akzeptiert bzw. noch nicht verarbeitet hat.

Derartige Entwicklungen sind sicherlich nicht im Interesse des betroffenen Kindes und auch nicht im Interesse des Elternteils, der versucht, möglichst viel Umgang mit seinem Kind zu haben, damit der Kontakt zu dem Kind nicht abreißt und damit der betroffene Elternteil auch an der Entwicklung seines Kindes in angemessenem Umfang Anteil haben kann.

Es gibt in der familienrechtlichen Praxis aber bisweilen auch Fälle, in denen der umgangsberechtigte Elternteil überhaupt kein Interesse daran hat, Umgang mit seinen minderjährigen Kindern auszuüben.

In einem vom OLG Frankfurt a. M. am 11.11.2020 entschiedenen Fall lehnte der Kindesvater nach der Trennung von der Kindesmutter jeglichen Umgang mit seinen drei minderjährigen Söhnen ab, obwohl seine Söhne auch nach der Trennung großes Interesse daran hatten, weiterhin regelmäßigen Umgang mit ihm zu haben und mit ihm auch weiterhin gemeinsame Urlaube zu erleben.

Der Kindesvater führte in dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall zur Begründung seiner Umgangsverweigerung aus, dass er aktuell eine sehr große berufliche Beanspruchung habe und außerdem Vater eines weiteren neugeborenen Kindes aus seiner neuen Partnerschaft geworden sei, so dass er schlichtweg keine Zeit mehr habe, Umgang mit seinen drei älteren Kindern wahrzunehmen.

Auf Antrag der Kindesmutter wurde der umgangsunwillige Kindesvater daraufhin vom zuständigen Familiengericht verpflichtet, trotz der von ihm vorgegebenen beruflichen und privaten Belastungen weiterhin regelmäßigen Umgang mit seinen drei älteren Kinder auszuüben.

Als der umgangsunwillige Kindesvater gegen diese erstinstanzliche Entscheidung Rechtsmittel eingelegt hatte, wurde die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung zur Anordnung von regelmäßigem Umgang mit seinen drei älteren minderjährigen Kindern vom OLG Frankfurt bekräftigt, obwohl die drei älteren minderjährigen Kinder im Verlauf des Verfahrens geäußert haben, dass sie notfalls auch auf weiteren Umgang mit ihrem Vater verzichten würden, weil sie erfahren hatten, dass gegen ihren Vater möglicherweise Zwangsmittel wie Ordnungsgeld oder sogar Ordnungshaft verhängt werden könnte, wenn er seinen Verpflichtungen zur Ausübung des Umgangs mit ihnen weiterhin nicht nachkommen würde.

Obwohl derartige Fälle in der familienrechtlichen Praxis sicherlich eher selten vorkommen, kann die zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt nicht überzeugen.

Sollte der umgangsunwillige Kindesvater in dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall auch zukünftig dabei bleiben, dass er keinen Umgang mit seinen drei minderjährigen Söhnen ausüben will, hätte dies zur Folge, dass die Kindesmutter dann die Verhängung von Ordnungsgeld oder im Wiederholungsfall auch von Ordnungshaft gegen den Kindesvater beantragen kann.

In der gerichtlichen Festsetzung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung des Umgangs gegen den Willen des Umgangsberechtigten wird nach einer anderen Entscheidung des OLG Frankfurt vom 12.09.2013 allerdings ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des umgangsberechtigten Elternteils nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz gesehen, was nach Ansicht des OLG Frankfurt dann zu negativen Auswirkungen auf die betroffenen Kinder führen soll, weil erzwungene Kontakte zwischen den Kindern und dem betroffenen Elternteil nicht dem Kindeswohl dienen.

Es ist in derartigen Fällen somit im Ergebnis hinzunehmen, dass sich der betroffenen Elternteil von seinen Kindern abgewendet hat und dass die Justiz zwischenmenschliche Beziehungen im Einzelfall auch mit gesetzlich vorgesehenen Zwangsmitteln nicht durchsetzen kann.

Sofern Sie zu diesem Thema oder zu anderen familienrechtlichen Themen weitergehende Informationen wünschen, nehmen Sie bitte unter der Telefonnummer 0931/354770 oder über den Kontaktbutton mit uns Kontakt auf.



Eingestellt am 15.12.2020 von Stefan König
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