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Ausgleichsansprüche nach dem Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Ausgleichsansprüche nach dem Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft - RAE-Stefan-Koenig
Wenn eine Ehe geschieden oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben wird, erfolgt eine Aufteilung der während der Ehezeit entstandenen Vermögensmehrung nach den gesetzlich vorgegebenen Grundsätzen der Zugewinngemeinschaft, wenn keine anderweitige vertragliche Regelung getroffen worden ist.

Anders verhält es sich nach dem Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Scheitert eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, erfolgt grundsätzlich keine Aufteilung der während des Zusammenlebens entstandenen Vermögensmehrung; vielmehr ist bei jeder von einem Partner an den anderen Partner erbrachten Leistung im Einzelfall zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Rückforderungsanspruch besteht.

In einem Urteil vom 8. Mai 2013 hatte sich der Bundesgerichtshof nach dem Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Fall zu befassen, bei dem ein Partner der Lebensgemeinschaft während des Zusammenlebens Alleineigentümer einer Immobilie geworden ist und der andere Partner die aus dem Erwerb der Immobilie entstandenen Verbindlichkeiten mit abbezahlt und gleichzeitig durch Arbeitsleistungen in erheblichem Umfang den Wert der Immobilie gesteigert hat.

Hintergrund für die Tatsache, dass nur ein Partner der Lebensgemeinschaft Alleineigentümer der Immobilie geworden ist war, dass der andere Partner wegen bereits vorhandener erheblicher Schulden nicht kreditwürdig war.

Nach Anschaffung und Renovierung der Immobilie wurde dieses Anwesen von den beiden Lebenspartnern und der gemeinsamen Tochter bewohnt, wobei es dann nach ca. 7 Jahren zum Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und zum Auszug des Partners gekommen ist, der nicht Eigentümer der Immobilie geworden ist.

Im Anschluß daran machte er gegenüber seiner vormaligen Lebenspartnerin Ansprüche auf Rückzahlung von ca. EUR 50.000,00 mit dem Argument geltend, dass er sich in dieser Höhe während der Jahre des Zusammenlebens an der Rückzahlung des von der Lebenspartnerin aufgenommenen Darlehens beteiligt hat.

Außerdem habe er als gelernter Schreiner bei der Renovierung des Hauses ca. 1.900 Stunden Arbeitszeit aufgewendet, die er mit EUR 15,00 pro Stunde vergütet haben wollte.

Nachdem zunächst das zuständige Amtsgericht und das Oberlandesgericht die Klage des ausgezogenen Lebenspartners abgewiesen hatten, hat der Bundesgerichtshof dessen Ansprüche zumindest teilweise für gerechtfertigt gehalten.

Hinsichtlich der von ihm während des Zusammenlebens getragenen finanziellen Beiträge zur Rückzahlung des von der Lebenspartnerin aufgenommenen Darlehens kommen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs allerdings Rückzahlungsansprüche insoweit nicht in Betracht, als diese Beträge nicht deutlich über die Miete hinausgehen, die von ihm für vergleichbaren Wohnraum aufzuwenden gewesen wäre.

Anders verhält es sich bei den Ausgleichsansprüchen für die durch die Renovierung angefallenen Arbeitsstunden.

Eine Vergütung für diese Arbeitsstunden kann der Kläger im vorliegenden Fall allerdings nicht im vollen Umfang verlangen, weil die Lebenspartnerin während des Zusammenlebens die gemeinsame Tochter betreut hatte, was insoweit in diesem Umfang als mit den handwerklichen Arbeiten gleichwertige Leistung angesehen wird; lediglich für den Teil der Arbeitsstunden, der über den Zeitaufwand der Lebenspartnerin für die Betreuung der gemeinsamen Tochter hinausgeht, kann der Kläger nach dem Scheitern der Lebensgemeinschaft einen Ausgleich verlangen.

Aus den vom Bundesgerichtshof zu derartigen Fallgestaltungen in den vergangenen Jahren getroffenen Entscheidungen lässt sich ableiten, dass für Leistungen, die allein der gemeinsamen Lebensführung der vormaligen Lebenspartner dienen, grundsätzlich kein Ausgleich geschuldet ist und zwar auch dann nicht, wenn die entsprechenden Ausgaben durch eine Einmalzahlung beglichen worden sind.

Eine Rückabwicklung von Leistungen nach dem Scheitern einer Lebensgemeinschaft kommt demnach nur dann in Betracht, wenn die Beibehaltung der nach Trennung vorhandenen Vermögensverhältnisse schlechthin als unzumutbar angesehen werden muss; hieraus ist zu folgern, dass in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob die Leistungen eines Lebenspartners während des Zusammenlebens so weit über den üblichen Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung hinausgegangen sind, dass dieser Zustand bei objektiver Betrachtungsweise nicht aufrechterhalten werden kann.

Endet eine Lebensgemeinschaft durch den Tod des Lebenspartners, der während des Zusammenlebens übermäßige Zuwendungen an den anderen Lebenspartner geleistet hat, wird im Regelfall kein Ausgleich gegenüber den Erben des verstorbenen Lebenspartners geschuldet sein.

Die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtssprechungsgrundsätze zu Ausgleichsansprüchen bei Beendigung der Lebensgemeinschaft gelten im übrigen unabhängig von dem sexuellen Hintergrund einer Lebensgemeinschaft und somit auch bei dem Scheitern von Lebensgemeinschaften von miteinander verwandten Personen.

Sofern Sie zu diesem Thema oder zu anderen familienrechtlichen Themen weitergehende Informationen wünschen, nehmen Sie bitte unter der Telefonnummer 0931 / 354770 oder dem Kontaktbutton Kontakt mit uns auf.


Eingestellt am 22.01.2014 von Stefan König
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