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Lottogewinn fällt auch bei langjährigem Getrenntleben der Ehepartner in den Zugewinnausgleich

Der Bundesgerichtshof hatte in einer aktuellen Entscheidung über einen Fall zu urteilen, bei dem sich die Ehepartner im Jahr 2000 getrennt haben; einen Ehevertrag hatten die Eheleute nicht abgeschlossen.

Ca. ein Jahr später zog der Ehemann mit einer neuen Lebenspartnerin zusammen, ohne in der Folge das Ehescheidungsverfahren einzuleiten.

Im November 2008, d. h. mehr als acht Jahre nach Trennung von seiner Ehefrau erzielte der Ehemann mit seiner neuen Lebenspartnerin einen gemeinsamen Lottogewinn in Höhe von mehr als EUR 950.000,00.

Kurz darauf stellt der Ehemann Scheidungsantrag, möglicherweise weil er vermeiden wollte, dass seine Ehefrau hinsichtlich seines Anteiles am Lottogewinn eine Beteiligung im Rahmen des Zugewinnausgleichs beanspruchen kann.

Im Ehescheidungsverfahren machte seine Ehefrau anschließend im Rahmen des Zugewinn-ausgleichsverfahrens ihre Beteiligung an dem Anteil des Ehemannes am Lottogewinn geltend.

Nachdem das zuständige Amtsgericht und das zuständige Oberlandesgericht unterschiedlich über die Frage geurteilt haben, ob der acht Jahre nach der Trennung erzielte Lottogewinn des Ehemannes in den Zugewinnausgleich einzubeziehen ist, hat der Bundesgerichtshof am 16.10.2013 abschließend entschieden, dass auch bei einer langjährigen Trennung der Ehepartner der vor Beginn des Scheidungsverfahrens erzielte Lottogewinn eines Ehepartners im Zugewinnausgleichsverfahren zu berücksichtigen ist, so dass die Ehefrau im Ergebnis 50 % des Anteils des Ehemannes am Lottogewinn im Zugewinnausgleichsverfahren beanspruchen konnte.

Obwohl diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes dem juristischen Laien möglicherweise als ungerecht erscheinen mag, entspricht diese Entscheidung doch exakt den gesetzlichen Regelungen.

Demnach unterfällt im Grundsatz jeder Vermögenszuwachs dem Zugewinnausgleich, der bis zur Zustellung des Scheidungsantrages entstanden ist, unabhängig davon, wie lange die Ehegatten zu diesem Zeitpunkt bereits voneinander getrennt leben; dieser Grundsatz betrifft z. B. auch den Erhalt von Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall oder den Bezug einer Abfindung nach dem Verlust des Arbeitsplatzes.

Wer diese Folgen vermeiden will, sollte entweder nach Ablauf des Trennungsjahres zügig Scheidungsantrag stellen oder mit seinem Ehegatten einen Ehevertrag mit Regelungen zum Zugewinnausgleich treffen, was auch nach Trennung vom Ehepartner noch möglich ist.

Sofern Sie zum Thema Zugewinn oder zu anderen familienrechtlichen Themen weitergehende Informationen wünschen, nehmen Sie bitte unter der Telefonnummer 0931 / 354770 oder dem Kontaktbutton Kontakt mit uns auf.


Eingestellt am 14.01.2014 von Stefan König
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