Bundesverfassungsgericht korrigiert Rechtsprechung zum Kindesunterhalt

Bundesverfassungsgericht korrigiert Rechtsprechung zum Kindesunterhalt - RAE-Stefan-Koenig
Nach den insoweit maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften hat der unterhaltspflichtige Elternteil gegenüber seinem minderjährigen Kind die Verpflichtung, die vorhandene Arbeitskraft in vollem Umfang einzusetzen, damit das unterhaltsberechtigte Kind von ihm zumindest den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle erhält.

In denjenigen Fällen, in denen der unterhaltspflichtige Elternteil entweder überhaupt kein Arbeitseinkommen erzielt, oder wenn das erzielte Arbeitseinkommen von der Höhe her nicht ausreichend ist, um dem unterhaltspflichtigen Elternteil die Zahlung des sogenannten Mindestunterhaltes zu ermöglichen, wurde dem tatsächlichen Einkommen des unterhalts-pflichtigen Elternteiles von den zuständigen Gerichten häufig ein fiktives Einkommen hinzugerechnet, so dass der betroffene Elternteil dann zur Zahlung von Mindestunterhalt für sein Kind verurteilt wurde, obwohl seine tatsächlichen Einkünfte so gering waren, dass er auf Basis dieser Einkünfte eigentlich nicht in der Lage war, den Mindestunterhalt zu zahlen.

Argument für die Hinzurechnung von fiktiven Einkünften war für die zuständigen Gerichten häufig, dass es dem unterhaltspflichtigen Elternteil grundsätzlich zumutbar ist, sich bundesweit um jede verfügbare Tätigkeit zu bemühen, so dass es ggf. in Verbindung mit Überstunden grundsätzlich für jeden unterhaltspflichtigen Elternteil möglich ist, so viel zu verdienen, dass er zur Zahlung des Mindestunterhaltes in der Lage ist.

Dieser Rechtsprechung diverser Familiengerichte hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr in zwei aktuellen Beschlüssen vom 15.02.2010 und 11.03.2010 einen Riegel vorgeschoben.

Nach dieser neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, die von den Familiengerichten zukünftig beachtet werden muss, darf das jeweils zuständige Familiengericht den tatsächlich erzielten Einkünften fiktive Einkünfte nur insoweit hinzurechnen, als diese fiktiven Einkünfte für den jeweiligen unterhaltspflichtigen Elternteil auch tatsächlich erreichbar sind.

Nachdem ein unterhaltspflichtiger Elternteil zumindest ca. EUR 1.200,00 netto pro Monat verdienen muss, um den Mindestunterhalt für ein Kind zahlen zu können, müssen die zuständigen Familiengerichte dem unterhaltspflichtigen Elternteil zukünftig konkret nachweisen, mit welcher für ihn erreichbaren Beschäftigung ein entsprechendes Einkommen auch tatsächlich erzielbar ist.

Da ein Nettoeinkommen in Höhe von ca. EUR 1.200,00 nach Abzug von Sozialversicherungs-beiträgen und Lohnsteuer überschlägig den Erhalt eines Bruttoeinkommens in Höhe von ca. EUR 1.650,00 pro Monat voraussetzt, ist ein derartiges Bruttoeinkommen insbesondere für ungelernte Arbeitnehmer häufig nicht erreichbar, die teilweise nur ca. EUR 6,50 brutto pro Stunde auf dem Arbeitsmarkt erzielen können.

Die zuständigen Familiengerichte müssen deshalb zukünftig in jedem Einzelfall konkret prüfen, welches Arbeitseinkommen für den jeweiligen unterhaltspflichtigen Elternteil tatsächlich erreichbar ist.

Diese neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes eröffnet dem unterhalts-pflichtigen Elternteil jedoch nicht die Möglichkeit, sich grundsätzlich der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem minderjährigen Kind zu entziehen.

Auch nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes muss jeder unterhaltspflichtige Elternteil seine vorhandene Arbeitskraft bestmöglich einsetzen, um den Mindestunterhalt zahlen zu können; dies beinhaltet nach wie vor auch die Verpflichtung zur Erbringung von Überstunden bis zu einer wöchentlichen Gesamtarbeitszeit von 48 Stunden.

Wenn Sie zu diesem Thema Informationen benötigen nehmen Sie unter der Telefon-Nr.: 0931 / 354770 oder hier Kontakt mit uns auf.



Eingestellt am 10.06.2010 von Stefan König
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)